Ordnungswidrigkeitenrecht

Durch das Ordnungswidrigkeitenrecht erhalten die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie Anstalten des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen. In weniger schweren Fällen können auch Verwarnungen mit einem Verwarnungsgeld oder mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Systematisch gehört das Ordungswidrigkeitenrecht zwar zum Strafrecht, aber im Gegensatz dazu fehlt ihm der "ethische Unwert", die moralische Verwerfbarkeit.

Gegen einen Bußgeldbescheid ist ein Einspruch möglich, über den das zuständige Amtsgericht entscheidet. Die häufigsten Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht. Sie werden in der Regel mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet. Das Besondere an der Verkehrsordnungswidrigkeit im Vergleich zur Ordnungswidrigkeit: es können nicht nur Bußgelder erhoben werden, sondern ein Fehlverhalten hat gleichzeitig auch Auswirkung auf eine vorhandene Fahrerlaubnis. Denn ab einem Verwarnungsgeld in Höhe von € 40.-- bekommt der Führerscheininhaber mindestens einen Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg. Von daher kann es schon wichtig sein, sich dagegen zu wehren, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig ist und es in Flensburg eng wird. Wir helfen Ihnen.

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