Mietrecht

Wer kennt das nicht oder hat zumindest schon davon gehört: in der Wohnung ist Schimmel. Keine ganz ungefährliche Situation, zumal auch Kinder in der Wohnung leben. Der Vermieter meint, ganz eindeutig, das ist Schuld des Mieters. Zu wenig gelüftet. Der Mieter ist sich keiner Schuld bewusst. Er hat genügend gelüftet und sich auch sonst um die Wohnung gekümmert. Wir konnten die Situation klären. Schuld war eine Wärmebrücke, die sich in einer Ecke der Wohnungsdecke gebildet hatte. Der Vermieter veranlasste eine nachträgliche Dämmung und der gesamte Schaden war behoben.

Aber nicht immer verläuft eine Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter so problemlos. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.03.2000 (Az.: XII ZR 272/97) grundsätzlich festgelegt: zunächst muss der Vermieter beweisen, dass er für den Mangel nicht verantwortlich ist, sondern, dass der Mangel im Verantwortungsbereich des Mieters liegt. Hat er dies erfolgreich nachgewiesen, muss seinerseits der Mieter beweisen, dass er für den Mangel nicht verantwortlich ist. Behauptet der Mieter, dass nach einer Reparatur der Mangel noch immer nicht behoben ist, liegt die Beweislast wiederum beim Vermieter.

Welche Möglichkeiten haben Sie nun, um zu Ihrem Recht zu kommen? Zunächst einmal hat der Vermieter die Pflicht, Mängel oder Fehler in oder an der Wohnung zu beseitigen oder zu reparieren. Tut er das nicht, haben Sie in bestimmten Fällen ihrerseits das Recht, die Mängel selbst beheben zu lassen. Nämlich dann, wenn der Vermieter trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist den Schaden hat beseitigen lassen. Oder auch, wenn die sofortige Beseitigung des Mangels zum Erhalt oder zur Wiederherstellung des Wohnwertes notwendig ist. Der Vermieter hat in diesem Fall die entstehenden Kosten zu ersetzen. Ein wichtiges Recht bei Wohnungsmängeln ist auch das Recht auf Mietminderung. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Verantwortlich könnten auch Hausnachbarn, Bauarbeiter oder Mitmieter sein.

Um Sie verbindlich beraten zu können, müssten wir Ihren Fall kennen und genau prüfen.

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