Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht ist im Gesetz über "Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)" v. 15.03.1951 verankert, regelt das Eigentum an einer einzelnen Wohnung (der Eigentumswohnung) und das rechtliche und wirtschaftliche Zusammenleben in der Eigentümergesellschaft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Eigentümer als Käufer vom Bauträger oder erst als Zweit- oder Drittkäufer Mitglied der Eigentümergesellschaft wurde. Die Eigentümergesellschaft verwaltet durch Mehrheitsbeschlüsse das gemeinsame Eigentum. Die Beschlüsse dürfen jedoch die Rechte überstimmter Eigentümer nicht verletzen.

Ist dennoch ein Eigentümer durch eine Beschlussfassung in seinen Rechten verletzt, kann er den Beschluß binnen Monatsfrist beim Amtsgericht anfechten.

Wir beraten und vertreten sowohl Verwalter als auch einzelne Eigentümer bei folgenden Themen

Mit der letzten Reform v. 01.07. 2007 wurde die Stellung der Wohnungseigentümergesellschaft in der Zwangsversteigerung gestärkt. Die Eigentümergesellschaft kann nunmehr Wohngeldforderungen als Vorrecht der Rangklasse 2 in einem Zwangversteigerungsverfahren geltend machen. Das bedeutet, dass Wohngeldforderungen noch vor Ansprüche aus Grundpfandrechten rangieren. Dazu ist jedoch ein Titel notwendig, aus dem Art, Bezugszeitraum und Fälligkeit der Forderung erkennbar ist. Aufgrund des Titels und der damit entstandenen Kosten können maximal 5% des Verkehrswertes geltend gemacht werden.

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